Herzlich willkommen!
Sie haben DIE DRITTE INSTANZ erreicht
So geht es für Sie nun weiter.
Meine Expertise
für Sie
Als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof trete ich ausschließlich vor den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofes auf.
Dort vertrete ich Ihre Interessen in Revisions-, Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten bin ich nicht vertretungsberechtigt (§ 172 Abs. 1 BRAO).
Wer Sie vertritt –
Mein Werdegang
Seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 1999 bin ich vornehmlich im Haftungs- und Versicherungsrecht (v.a. Arzthaftung, Verkehrsrecht und Personenversicherung) tätig gewesen, zunächst als Instanzanwalt u.a. in einer in diesen Bereichen spezialisierten Großkanzlei, ab 2007 dann als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer renommierten BGH-Sozietät.
Bereits während dieser Zeit war ich an der Bearbeitung von mehr als 2.000 drittinstanzlichen Verfahren beteiligt. Seit 2006 bin ich Fachanwalt für Versicherungsrecht und Master of Insurance Law (LL.M.). Meine Expertise im Schadensersatz- und Versicherungsrecht habe ich zudem in zahlreiche Veröffentlichungen in Zeitschriften, Kommentaren und Fachbüchern eingebracht. Im April 2025 hat mich der Bundesjustizminister zum Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichthof ernannt.
Kurzvita Dr. Christoph Hugemann
- 2025 Ernennung zum Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
- 2007-2025 wissenschaftlicher Mitarbeiter einer BGH-Sozietät
- 2006 Master of Insurance Law (LL.M.): Thema der Masterarbeit: „Die Obliegenheiten in der privaten Unfallversicherung”
- 2006 Fachanwalt für Versicherungsrecht
- 2005 Promotion zum Doktor der Rechte; Thema der Dissertation: „Personenschaden-Management“
- 1999 Zulassung als Rechtsanwalt und Tätigkeit in verschiedenen Kanzleien (zuletzt Dr. Eick & Partner, Hamm)
- 1998-1999 Kassenärztliche Vereinigung Westfalen Lippe
- 1995-1997 Referendariat am Landgericht Dortmund
- 1989-1995 Studium der Rechtswissenschaften in Münster(Westf.)
- 1980-1989 Gymnasium in Hamm
Veröffentlichungen
- Wenzel (Hrsg.), Der Arzthaftungsprozess, 2. Aufl. 2024, Darstellung der Haftungsgrundlagen
- Staudinger/Halm/Wendt (Hrsg.), Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2023, Kommentierung des Rechts der privaten Unfallversicherung (§§ 178-191 VVG und AUB 2014)
- Jahnke/Burmann (Hrsg.), Handbuch des Personenschadensrechts, 2. Aufl. 2022, Besondere Verletzungsbilder – Tinnitus
- Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwaltes, 10. Aufl. 2021, Kapitel 11: Berufshaftpflichtversicherung für Anwälte und (Anwalts-)Notare
- Bader/Hugemann/Frohneberg, Das akute Scrotum im Kindesalter – Juristische Fallstricke, Aktuelle Urologie 2017, 580 ff.
- Rechtsprechung des BGH zum Recht der Personenversicherung und zu Besonderheiten der Prozessführung im 2. Halbjahr 2016 (mit Mennemeyer), Spektrum für VersR 2017, 6 ff.
- Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch gem. § 5a VVG a.F., Spektrum für VersR 2015, 13 ff.
- Versicherungsrechtliche Rechtsprechung des BGH im Jahr 2009 (mit Mennemeyer), Spektrum für VersR 2010, 6 ff.
- Der wirtschaftliche Totalschaden im Lichte der BGH-Rechtsprechung, NJW-Spezial 2008, 41
- Mitunter haarige Sache: Versicherungsschutz bei Wildunfällen, NJW-Spezial 2007, 15 f.
- Personenschaden-Management, Europäische Hochschulschriften, 2007, Monografie/Dissertation
- Wenn nach dem Knall das Pfeifen kommt – Tinnitus nach Verkehrsunfällen, NJW-Spezial 2005, 111 f.
- Der Tinnitus als Unfallfolge: Physischer oder psychischer Schaden? – Parallelen zur HWS-Rechtsprechung, NZV 2003, 406 ff.
- Erster Workshop zum Personenschaden-Management in Münster, Bericht, NZV 2002, 22 ff.
Auszeichnungen
Der US-Verlag „Best Lawyers“ hat mich in Kooperation mit dem deutschen „Handelsblatt“ in den Jahren 2019 bis 2024 jeweils in die Liste der besten Anwälte Deutschlands für den Fachbereich „Versicherungsrecht“ aufgenommen. In dem Verfahren werden Wirtschaftsanwälte gefragt, welche Wettbewerber sie besonders empfehlen können.

So starte ich
für Sie
Auftrag
Über die Annahme mir angetragener Mandate zum Bundesgerichtshof entscheide ich unter Berücksichtigung verfügbarer persönlicher Ressourcen. So garantiere ich für Sie, dass ich jeden Fall mit der für DIE DRITTE INSTANZ unerlässlichen Tiefe und Sorgfalt bearbeiten kann. Ein Mandatsverhältnis kommt daher erst mit der ausdrücklichen Annahme Ihres Auftrags zustande.
Unterlagen
Neben einem konkreten Auftrag benötige ich für meine Annahmeentscheidung die vorinstanzlichen Gerichtsentscheidungen (bei Beschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO auch den vorangegangenen Hinweisbeschluss) nebst Zustelldatum und im Falle einer Erwiderung die gegnerische Rechtsmittelbegründung, sofern diese bereits vorliegt. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, bitte ich auch deren Kontaktdaten mitzuteilen.
Start
Die inhaltliche Mandatsbearbeitung erfolgt sodann ausnahmslos auf der Grundlage des Inhaltes der instanzgerichtlichen Akten, die zunehmend in elektronischer Form vorliegen und daher kurzfristig verfügbar gemacht werden können. Einer persönlichen Besprechung vor Ort bedarf es in aller Regel nicht; neuer Tatsachenvortrag ist drittinstanzlich nicht möglich (§ 559 Abs. 1 ZPO).
Aktivmandate
Um die Originalakten einsehen zu können, ist bei Aktivmandaten die fristwahrende Einlegung des Rechtsmittels innerhalb eines Monats ab Zustellung der anzufechtenden Entscheidung notwendig.
Zur Begrenzung des Kostenrisikos bitte ich parallel die gegnerischen Instanzbevollmächtigten, die Beauftragung einer eigenen Prozessvertretung bis zur Beendigung meiner Erfolgsaussichtenprüfung zurückzustellen.
Nach Abschluss meiner Überprüfung übersende ich Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist entweder den Entwurf einer Rechtsmittelbegründung, verbunden mit einer Erläuterung der konkreten Erfolgsaussichten, oder ein Rechtsgutachten, aus dem sich im Einzelnen ergibt, dass und warum sich das Rechtsmittel nicht mit Aussicht auf Erfolg begründen lässt (sog. Abvotat). Die der BGH-Anwaltschaft vom Gesetzgeber zugedachte Filterfunktion nehme ich ernst – die Begründung aussichtsloser Rechtsmittel lehne ich ab.
Passivmandate
Besteht der Auftrag in der Erwiderung auf ein gegnerisches Rechtsmittel, fertige ich anhand der Akte den Entwurf eines entsprechenden Schriftsatzes und leite Ihnen diesen vorab zur inhaltlichen Abstimmung und Freigabe zu.
So kommen
wir in Kontakt
Dr. Christoph Hugemann, LL.M.
Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
Schattenstraße 10 | 76189 Karlsruhe
